3.4 Fazit Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss seiner Einsprache gegen den Strafbefehl von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens und damit an den von der Vorinstanz auferlegten Kosten. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt ist vertretbar, ebenso die rechtliche Würdigung, womit es sich nicht um einen «fehlerhaften» Strafbefehl handelte. Auch ist dieser Sachverhalt vom Beschuldigten nicht eingestanden.