29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – an den vertretbaren und für sie gegebenen Sachverhalt und den rechtlichen Überlegungen festhielt und das Gericht dann anders entschied. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn es für den Beschuldigten eine Verurteilung mit Eintrag ins Strafregister oder weiteren Konsequenzen wie Administrativmassnahmen nach sich zieht, gewährt ihm theoretisch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung gerade und insbesondere die Vornahme aller Handlungen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren.