Anders als der Beschuldigte darlegt, können sich Personen, welche nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, mithilfe der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO im Strafverfahren wehren. Wie dargestellt, bilden der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung bei Festhalten am Strafbefehl bei Einsprache eine Einheit, welche insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art.