Aus dem Anspruch auf einen wirksamen Zugang zur gerichtlichen Beurteilung ergibt sich gemäss Art. 6 EMRK nicht auch ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart (MEYER, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 6). Die EMRK verlangt auch keinen kostenfreien Justizzugang, solange dieser dadurch nicht faktisch vereitelt wird (MEYER, a.a.O., N. 64 und 67 zu Art. 6). Anders als der Beschuldigte darlegt, können sich Personen, welche nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, mithilfe der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer amtlichen Verteidigung nach Art.