1 und 2 EMRK Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren für jede Person. Um gleichwertige Chancen für die Mitwirkung in einem Verfahren auch für Mittellose zu sichern, garantiert das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV ihnen zu diesem Zweck die finanzielle Unterstützung für eine