Das Einspracheverfahren ist aber kein Rechtsmittelverfahren, weshalb auch nicht die Kostentragung nach Art. 428 StPO zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Es kann jedoch unbeachtlich bleiben, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall konkret einen Anspruch auf einen Strafbefehl hatte, führt ein «fehlerhafter» Strafbefehl so oder anders nicht zu einer Ausnahme der Kostenverlegung nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO. 3.3 Verletzung von Art 29 Abs. 1 BV / Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK