Würde angenommen – wie dies der Beschuldigte behauptet – dass er einen Anspruch auf den gemäss seiner Darstellung eingestandenen Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, mithin auf den von ihm gewünschten «korrekten» Strafbefehl, und er damit die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren nicht zu tragen hätte, würde dies dazu führen, dass sämtliche Kostentragungsregeln für das Einspracheverfahren nach Art. 354 ff. StPO gemäss den Regeln der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kämen. Das Einspracheverfahren ist aber kein Rechtsmittelverfahren, weshalb auch nicht die Kostentragung nach Art.