Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung beispielsweise bei einer eisfreien Fläche von 15x25 Zentimetern an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war der durch die Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt somit nicht klar und offensichtlich aktenwidrig und aufgrund der im Einzelfall schwer vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG war mithin auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht indisputabel und damit im Strafbefehl nicht a priori fehlerhaft.