zu Art. 90). Wer z.B. einen Personenwagen mit vereisten Scheiben lenkt, wobei die Frontscheibe nur ein kleines «Guckloch» aufweist, begeht gemäss einigen Autoren in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2014, N. 70 und 83 zu Art. 90). Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung beispielsweise bei einer eisfreien Fläche von 15x25 Zentimetern an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5.1).