Der Rapport sowie die Aufnahmen aus dem Innenraum des Fahrzeugs des Beschuldigten lassen zumindest die Interpretation zu, es habe eine nahezu vollständige Sichtbehinderung bestanden. Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Strafbefehl auf die vorhandenen Beweismittel und ging in vertretbarer Weise davon aus, dass die Sichtbehinderung des Beschuldigten nicht nur partieller Natur war. Dass die Schilderung der Ursache der Sichtbehinderung aufgrund der mangelnden Unterscheidung zwischen Vereisung und Anlaufen der Scheiben womöglich nicht sehr präzis war, ist im Ergebnis nicht wesentlich