Eine Ausnahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor, sodass der schuldig gesprochene Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der ermittelte Sachverhalt im Strafbefehl vom 15. Februar 2021 erscheint bei weiterer Betrachtung insbesondere des Anzeigerapportes vom 15. Dezember 2020 weiter nicht als geradezu abwegig. Der Rapport sowie die Aufnahmen aus dem Innenraum des Fahrzeugs des Beschuldigten lassen zumindest die Interpretation zu, es habe eine nahezu vollständige Sichtbehinderung bestanden.