Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss seinem Antrag von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – nichts. Die Einsprache gegen den Strafbefehl stellt kein Rechtsmittel im technischen Sinne dar. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Eine Ausnahme nach Art.