zu Art. 426). Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt derselbe, im vorliegenden Fall angeklagte Lebenssachverhalt zu Grunde und die dafür vorgenommenen Verfahrenshandlungen standen in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten, für welches er verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss seinem Antrag von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – nichts.