3.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2021 nicht der groben Verkehrsregelverletzung, sondern des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz wich damit nach Würdigungsvorbehalt von der rechtlichen Würdigung im staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl ab, sprach den Beschuldigten aber nicht vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung frei (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426).