Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kanton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat (DOMEISEN, a.a.O., N 2a zu Art. 426). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). 3.2 Subsumtion