9 «fehlerhafter» Strafbefehl jedoch fällt so oder anders nicht unter Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO. Da die Einsprache gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel im technischen Sinne darstellt, gelangen auch die Bestimmungen über die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage.