Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. So hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zwingend zu tragen, wenn keine gesetzliche Ausnahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2 und 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verfahrenskosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Bundes oder des Kantons verursacht worden sind (Art. 426 Abs. 3 Bst.