O., N. 5 zu Art. 426). Massgeblich ist hierfür der angeklagte Lebenssachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Erachtet das Gericht bei identischem Sachverhalt lediglich den Grundtatbestand anstelle eines qualifizierten Tatbestands für erfüllt, erfolgt kein (Teil-)Freispruch (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426).