3. Erwägungen der Kammer 3.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen zur Kostenauferlegung Im Grundsatz hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), da bei einem strafrechtlichen Verschulden vermutet wird, dass sie als Folge ihrer Tat auch die Verfahrenskosten schuldhaft verursacht hat (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 m.w.Hinw.). Ihr werden prinzipiell sämtliche Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO auferlegt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 5 zu Art.