Die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er – bei antrags- 8 gemässer Kostenverlegung – einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen sowie im vorliegenden Berufungsverfahren (Ziff. II.18. ff., pag. 100 f.).