428 StPO prinzipiell nicht analog auf erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei Einsprachen gegen Strafbefehle anzuwenden sei, in Frage zu stellen bzw. zu präzisieren, zumindest, wenn es um die Frage gehe, ob ein unbestrittener Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder aber bloss als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen sei (pag. 99 f.). Die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien folglich auf die Staatskasse zu nehmen.