SR 0.101) einer beschuldigten Person und dem Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verstossen. Unter diesem Aspekt sei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 428 StPO prinzipiell nicht analog auf erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei Einsprachen gegen Strafbefehle anzuwenden sei, in Frage zu stellen bzw. zu präzisieren, zumindest, wenn es um die Frage gehe, ob ein unbestrittener Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder aber bloss als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen sei (pag.