Dies habe zur Folge, dass sich nur wehren könne, wer über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und sich ein korrektes Urteil quasi erkaufen könne. Dies könne und dürfe nicht im Sinne der Kostentragungsregelung der StPO sein und würde überdies klar gegen das verfassungsmässig und konventionsmässig geschützte Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 und 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einer beschuldigten Person und dem Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verstossen.