II.7. ff., pag. 98 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass sich die zu Unrecht beschuldigte Person bei Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft von aktenwidrigen Sachverhalten und gestützt darauf von einer falschen bzw. zu strengen rechtlichen Würdigung ausgehe, alleine mit dem Gang ans Gericht wehren könne und ihn dies – auch wenn sie vom Gericht komplett Recht bekomme und damit vollumfänglich «obsiege» – mehrere tausend Franken kosten könne. Dies habe zur Folge, dass sich nur wehren könne, wer über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und sich ein korrektes Urteil quasi erkaufen könne.