Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht sei deshalb fehlerhaft beziehungsweise unnötig gewesen. Korrekterweise hätte der Strafbefehl korrigiert und der Beschuldigte noch im Strafbefehlsverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand verurteilt werden müssen (Ziff. II.7. ff., pag.