Von der Kostentragungspflicht könne ein Verurteilter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befreit werden, wenn das Gericht eine günstigere rechtliche Würdigung vornehme und ein Anspruch auf einen Strafbefehl bestanden habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da der von der Vorinstanz schliesslich festgestellte Sachverhalt bereits im Strafbefehlsverfahren eingestanden und aufgrund der Akten auch ausreichend geklärt gewesen sei (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht sei deshalb fehlerhaft beziehungsweise unnötig gewesen.