Dementsprechend sei auch die Qualifikation der Tat als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG klar falsch gewesen (Ziff. II.4. ff., pag. 97 f.). Für die Kosten von unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen habe der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht aufzukommen. Von der Kostentragungspflicht könne ein Verurteilter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befreit werden, wenn das Gericht eine günstigere rechtliche Würdigung vornehme und ein Anspruch auf einen Strafbefehl bestanden habe.