7 Aus dem Anzeigerapport der Regionalpolizei Berner Oberland vom 15. Dezember 2020 sowie den beigelegten Fotos gehe klar hervor, dass die Frontscheibe lediglich «stark vereist» und eine Fläche von 40x40 Zentimetern freigekratzt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen offensichtlich aktenwidrigen Sachverhalt angeklagt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit «komplett vereister» Frontscheibe gelenkt habe. Dementsprechend sei auch die Qualifikation der Tat als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG klar falsch gewesen (Ziff.