2. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Wesentlichen macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei im Schuldund Strafpunkt vollumfänglich seinen Anträgen gefolgt, die er bereits anlässlich des Einspracheverfahrens identisch vorgebracht habe (Ziff. II.2. f. der Berufungserklärung, pag. 97). Die Überweisung des Falls an das Gericht stelle daher eine fehlerhafte resp. unnötige Verfahrenshandlung dar (Ziff. II.6., pag. 98).