Ein Anspruch der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO bestehe somit nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs oder einer Einstellung, weshalb vorliegend keine Entschädigung gesprochen werden könne (Ziff. V.B.32. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 85 f.).