Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziere die Entschädigungsfrage. Würden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, sei ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kanton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte habe. Es gelte der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten sei. Ein Anspruch der beschuldigten Person gemäss Art.