22 Abs. 1 VKD) und betrügen insgesamt CHF 1'700.00. Zumal eine schriftliche Begründung verlangt worden sei, komme die Reduktion um CHF 600.00 auf CHF 1'100.00 nicht zum Tragen (vgl. auch S. 6 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS]; Ziff. V.A.31. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 85). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziere die Entschädigungsfrage.