84 f.). Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Ausnahme sei der Beschuldigte folglich zu den gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen. Diese setzten sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 (Art. 22 Abs. 1 VKD) und betrügen insgesamt CHF 1'700.00.