Nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trage die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werde. Das Bundesgericht habe mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass «die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden», dem Legalitätsprinzip widerspreche und bundesrechtswidrig sei, weshalb die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliege – sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen habe (Ziff. V.A.29. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84 f.).