Das möge zwar angesichts der Tatsache, dass er seinen eigenen, bereits in der Einsprache dargelegten Anträgen entsprechend verurteilt worden sei, im Ergebnis stossend erscheinen. Das Bundesgericht habe jedoch in einer ähnlichen Konstellation im Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 (E. 1.4) mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass ein mittels Einsprache erfolgreich bekämpfter Strafbefehl keine fehlerhafte Verfahrenshandlung i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstelle und die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen seien, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. Nach dem Wortlaut von Art.