SVG verurteilt worden sei, ändere nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb er im Kostenpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht betreffend den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt erfolge weder ein Freispruch oder Teilfreispruch noch eine Einstellung des Verfahrens. Der Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts verurteilt worden und habe folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Alle vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien für die erfolgte Verurteilung erforderlich gewesen und