V.A.25. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84). Dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei, ändere nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb er im Kostenpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.