426 Abs. 1 StPO sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht die rechtliche Beurteilung, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt. Selbst bei einem Teilfreispruch könnten der beschuldigten Person, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, die gesamten Kosten auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex sei vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt habe (Ziff. V.A.25. ff.