Komme es zu einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung, insbesondere wenn der entsprechende Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestands als erfüllt erachtet werde, habe kein (Teil-)Freispruch zu erfolgen. Massgeblich für die Kostenverlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht die rechtliche Beurteilung, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt.