1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte bei einem Schuldspruch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Hierbei habe er grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er in allen Teilen der Anklage verurteilt werde. Das Gericht sei nur an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung gebunden. Komme es zu einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung, insbesondere wenn der entsprechende Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestands als erfüllt erachtet werde, habe kein (Teil-)Freispruch zu erfolgen.