Zudem sei der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren, habe bei Bemerken der Vereisung von sich aus das Tempo gedrosselt und habe an der nächsten möglichen Stelle angehalten, um die Scheibe von Eis zu befreien. Aus diesem Grund hat sie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten und damit das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung verneint (Ziff. III.A.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 81). Sie erklärte den Beschuldigten damit des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Bst.