5 gend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Frontscheibe entgegen dem Strafbefehl nicht komplett vereist gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren, habe bei Bemerken der Vereisung von sich aus das Tempo gedrosselt und habe an der nächsten möglichen Stelle angehalten, um die Scheibe von Eis zu befreien.