12. Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich somit, dass der Beschuldigte am 14.12.2020 um 07:45 Uhr mit stark vereister Frontscheibe in Thun, X.________Strasse vom Kreisverkehr auf den Y.________ fuhr und dort von sich aus anhielt und anschliessend von der Polizei kontrolliert wurde. Die gefahrene Strecke betrug rund 500 Meter (C.________strasse 16 bis Y.________). Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom Prozesssachverhalt her dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegen und von einer Entschädigung absehen durfte.