Da sich das Gegenteil nicht erstellen lässt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies bei Antritt der Fahrt nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen ist. Gemäss Anzeigerapport war die Frontscheibe «stark vereist». Dies wird auch durch die Fotos und die Aussage des Beschuldigten bestätigt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch – entgegen dem Strafbefehl – nicht, dass die Scheibe «komplett vereist» war.