11. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass auf der Frontscheibe mindestens eine Fläche von 40x40cm frei war. Es ist zudem davon auszugehen, dass zu Beginn der Fahrt eine grössere Fläche frei war und diese dann wieder vereiste, als der Beschuldigte Scheibenwischwasser verwendete. Zudem war die Scheibe zum Zeitpunkt der Fotos innen angelaufen, was die Durchsicht zusätzlich erschwert. Da sich das Gegenteil nicht erstellen lässt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies bei Antritt der Fahrt nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen ist.