9. Gestützt auf den Anzeigerapport und die darin enthaltenen Fotos ist davon auszugehen, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten ca. ein Drittel bzw. 40x40cm der Frontscheibe freigekratzt war. Es sind zudem die Spuren des Scheibenwischers ersichtlich und das noch vorhandene Eis ist verteilt (pag. 1 ff.). Die freie Fläche oben links auf der Frontscheibe sowie die Scheibenwischerspuren lassen die Aussage des Beschuldigten, wonach das Scheibenwischwasser die Sicht verschlechtert habe, als glaubhaft erscheinen.