8. Im Strafbefehl wird lediglich die vereiste Frontscheibe erwähnt. Die im Anzeigerapport ebenfalls erwähnten Seitenscheiben sind hingegen nicht Teil des im Strafbefehl umschrieben Sachverhalts (pag. 10). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschrieben Sachverhalt gebunden, welcher vorliegend nur die Frontscheibe umfasst. Bei der Beweiswürdigung ist aus diesem Grund lediglich auf die Frontscheibe und deren Vereisung einzugehen und nicht auch auf die Seitenscheiben.