allenfalls als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG rechtlich zu würdigen (pag. 45 ff.). Sie sprach den Beschuldigten mit 4 Urteil vom 23. November 2021 schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 14. Dezember 2020 in Thun, X.________Strasse (vgl. oben I.1, pag. 64 ff.). Zur konkreten Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis führte die Vorinstanz in der Entscheidbegründung Folgendes aus (pag. 78 f.): c) Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis