Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Staatsanwalt fest, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, nahm die Eingabe als schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegen, verzichtete auf weitere Beweisabnahmen, hielt am bestehenden Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz. Für das staatsanwaltliche Einspracheverfahren wurden keine Kosten erhoben (pag. 26). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt im Sinne eines Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 344 StPO allenfalls als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst.