Der Beschuldigte erhob daraufhin am 23. Februar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 13). Mit Eingabe vom 24. März 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge an die Staatsanwaltschaft (pag. 19): 1. Der Strafbefehl vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern wegen Führens eines Motorfahrzeugs in einem nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Übertretung) zu verurteilen und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.- zu bestrafen.